§ 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen "Obst -und Gartenbauverein Allersdorf". Der Verein hat seinen Sitz in Bindlach, Ortsteil Allersdorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - ZWECK DES VEREINS

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst-und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflanzenzucht, durch Pflege und Förderung der Gartenkultur und der Landschaft. Erhaltung und Schaffung von Naturschutzgebieten sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes.

2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bindlach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - möglichst im Sinne des § 2 - zu verwenden hat.

6) Der Verein stellt seinen Mitgliedern vereinseigene Geräte für die satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung. Ihre Benutzung schließt jedoch einen Anspruch oder Haftung an den Verein aus.

7) Eine gute Fachbücherei soll die Aufgaben des Vereins unterstützen.

8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 - MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürlichePerson werden. Fördernde Mitglieder sind willkommen.

Jugendmitglieder sind beitragsfrei. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit Mehrheitsbeschluß. Über Ausnahmefälle entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:

1) mit Tod des Mitgliedes

2) durch freiwilligen Austritt

3) durch Ausschluß aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Der Ausschluß erfolgt mit Mehrheitsbeschluß des Vereinsausschusses mit vorheriger Äußerung des betroffenen Mitgliedes. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Ausschuß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied innerhalb vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene ehemalige Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 - MITGLIEDSBEITRAGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 - ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand

2) der Vereinsausschuß

3) die Kassenprüfer

4) die Mitgliederversammlung

§ 7 - VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 1. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses schriftlich erteilt ist.

§ 8 - Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende sollte seinen Sitz in Allersdorf haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird ein Mitglied bei der nächsten Generalversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

§ 9 - ZUSTÄNDIGKEIT DES VEREINSAUSSCHUSSES

Der Vereinsausschuß ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 10 - VEREINSAUSSCHUSS

Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis Neuwahl des Ausschusses im Amt. Jedes Mitglied des Ausschusses ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuß für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

§ 11 - BESCHLUSSFASSUNG DES VEREINSAUSSCHUSSES

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Ausschußsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder persönlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Ausschußmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschußsitzung. Die Ausschußsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschußsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder - eine Stimme.

AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

a) Genehmigung des vom Ausschuß erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes. Entlastung der Vorstandschaft.

c) Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrags

d) Wahl der Vorstandschaft und der Ausschußmitglieder

c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 13 - EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Ausschuß unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Ausschuß fest.

§ 14 - BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Dritter der erschienen berechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ,ist in der Einladung hinzuweisen.Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes:

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten.

Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters,

die Zahl der erschienen Mitglieder,

die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung,

bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 - NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

Jedes Mitglied kann bis zu einer Wache vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge zur Tagesordnung einbringen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ober Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vereinsausschuß kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe vom Ausschuß verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17 - KASSENPRÜFUNG

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und anschließend der Mitgliederversammlung zu berichten sowie für die Vorstandschaft die Entlastung zu beantragen.

§ 18 - AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wird in der Versammlung vom 12.04.1990 errichtet.

§ 19 - EHRENMITGLIEDSCHAFT, EHRENVORSITZENDER

Der Vereinsausschuß kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern mit einstimmigem Beschluß ernennen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Besondere herausragende Verdienste um den Verein sind unabdingbar. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist eine besondere hervorgehobene Form der Ehrenmitgliedschaft.